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   OVG Niedersachsen, 20.08.1999 - 1 L 1515/99   

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OVG Niedersachsen, 20.08.1999 - 1 L 1515/99 (https://dejure.org/1999,14935)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.08.1999 - 1 L 1515/99 (https://dejure.org/1999,14935)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. August 1999 - 1 L 1515/99 (https://dejure.org/1999,14935)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 4 A 2414/98
  • OVG Niedersachsen, 20.08.1999 - 1 L 1515/99
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 25.01.1978 - I A 103/76
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.1999 - 1 L 1515/99
    Die in dem so umgrenzten Bebauungsstreifen stehenden Gebäude sind - mit den sogleich zu erörternden Ausnahmen (Verhältnis S-Straße 20 zu S.-Straße 22) - durchgängig unmittelbar aneinander gebaut oder - so zum Beispiel Südstraße 6 zu S.-Straße 8 a und S.-Straße 10 zur Nr. 12 - durch so geringe Grenzabstände voneinander getrennt, dass dies in Anwendung der im Senatsurteil vom 25. Januar 1978 (- I A 103/76 -, BRS 33 Nr. 53) entwickelten Grundsätze nicht annähernd die Funktion des Bauwichs erfüllen kann und daher zur Annahme geschlossener Bauweise nötigt.

    Die dazu maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in dem oben zitierten Urteil vom 25. Januar 1978 (a.a.O.) entwickelt.

    Diese Rechtsprechung basiert auf der schon im Senatsurteil vom 25. Januar 1978 (a.a.O.) berücksichtigten älteren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Urt. v. 8.12.1975 - 246 I 72 -, BRS 29 Nr. 78); diese orientierte sich noch an den Regelungen der Bayerischen Bauordnung vom 17. Februar 1901 und dem dort enthaltenen Gebot, "wo immer möglich ... enge Baureihen" zu vermeiden.

    Schon der Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 NBauO verdeutlicht, dass es auf die Eigenart der näheren Umgebung, das heißt darauf ankommt, ob im städtebaulich maßgeblichen Bereich überwiegend die offene oder die geschlossene Bauweise anzutreffen ist (so schon Senatsurt. v. 25.1.1978 - I A 103/76 -, BRS 33 Nr. 53).

    Wie oben dargelegt, hatte der Senat in dem soeben zitierten Senatsurteil vom 25. Januar 1978 (a.a.O., S. 117 oben) mit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 1975 (- 246 I 72 -, BRS 29 Nr. 78) schon die Gesichtspunkte in Blick genommen, welche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dann in der von dem Kläger zitierten Entscheidung vom 13. November 1985 (BRS 44 Nr. 166, S. 401) lediglich erneut in Bezug genommen hatte.

  • BVerwG, 18.05.1995 - 4 C 20.94

    Autolackiererei im allgemeinen Wohngebiet?

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.1999 - 1 L 1515/99
    Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem vom Verwaltungsgericht zitierten und angewandten "Zeitmodell" des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, DVBl. 1996, 40, 41 im Anschluss an Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42, 45) zu folgen ist, wonach schon im zweiten Jahr der Nichtnutzung deren Wiederaufnahme nur erwartet werden kann, nach dem zweiten Jahr diese Vermutung sich hingegen umkehrt, oder ob sich die Frage, wie lang eine genehmigte Nutzung im Rahmen des (hier durch § 8 Abs. 4 NBauO spezialgesetzlich verankerten) Gebotes der Rücksichtnahme noch Beachtung verlangen kann, in Analogie zu § 77 NBauO oder § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beantwortet.

    Es ist durch die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, DVBl. 1996, 40, 41) bereits geklärt, dass die Dauer, in der eine Nutzung aufgegeben war, für die Schutzwürdigkeit der nunmehr erneut reklamierten Nutzung von Belang sein kann.

  • BVerwG, 21.08.1981 - 4 C 65.80

    Auslegung und Anwendung von § 35 Abs. 5 S. 1 BBauG im Hinblick auf die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.1999 - 1 L 1515/99
    Dabei braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob dem vom Verwaltungsgericht zitierten und angewandten "Zeitmodell" des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, DVBl. 1996, 40, 41 im Anschluss an Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 65.80 -, BVerwGE 64, 42, 45) zu folgen ist, wonach schon im zweiten Jahr der Nichtnutzung deren Wiederaufnahme nur erwartet werden kann, nach dem zweiten Jahr diese Vermutung sich hingegen umkehrt, oder ob sich die Frage, wie lang eine genehmigte Nutzung im Rahmen des (hier durch § 8 Abs. 4 NBauO spezialgesetzlich verankerten) Gebotes der Rücksichtnahme noch Beachtung verlangen kann, in Analogie zu § 77 NBauO oder § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG beantwortet.
  • OVG Niedersachsen, 31.08.1998 - 1 L 3914/98

    Rechtsmittelzulassung; Flächennutzungsplan; Widersprechende Darstellungen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 20.08.1999 - 1 L 1515/99
    Denn die Angriffe des Rechtsmittelführers werfen nur dann schwierige Frage auf, wenn sie sich im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beantworten lassen (Senatsbeschl. v. 31.8.1998 - 1 L 3914/98 -, NdsRpfl. 1999, 44).
  • OVG Niedersachsen, 27.08.2008 - 1 KN 153/06

    Beachtlichkeit einer Verletzung von Verfahrensvorschriften und Formvorschriften

    Der Senat ist zwar nicht den Vorstellungen des VGH München gefolgt, dies sei bei Abständen von unter 1 m der Fall, sondern hat auch bei 1, 20 m Abstand noch geschlossene Bauweise angenommen (Beschl. v. 20.8.1999 - 1 L 1515/99 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 21.07.2011 - 1 ME 57/11

    Nachbarschutz im Falle eines Dachausbaus zu einer weiteren Wohneinheit mit

    Die dabei maßgeblichen Grundsätze hatte der Senat in seinem Urteil vom 25. Januar 1978 (- I A 103/76 -, BauR 1978, 460 = BRS 33 Nr. 53) entwickelt und in seinem Beschluss vom 20. August 1999 (- 1 L 1515/99 -, JURIS und OVG-Datenbank) wie folgt zusammen gefasst und angewandt:.

    Der Senat hatte zu dieser Frage in seinem oben zitierten Beschluss vom 20. August 1999 (- 1 L 1515/99 -, aaO) ausgeführt:.

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2013 - 1 LA 219/11

    Anforderungen an die Verpflichtung zur Einhaltung eines geringen Grenzabstands

    Derartige Lücken sprechen daher erst dann gegen die Annahme einer geschlossenen Bauweise, wenn sie eine Breite erreichen, die eine ausreichende Belüftung und Belichtung sowie Besonnung beider Nachbargrundstücke sicherstellt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 20.8.1999 - 1 L 1515/99 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 21.7.2011 - 1 ME 57/11 -, juris Rn. 9).
  • VG Hannover, 05.11.2010 - 12 B 3883/10

    Ausnahme; Drittschutz; Giebeldreieck; Grenzabstand; Schmalseitenprivileg;

    Denn eine grenznahe Bebauung, die - wie im Fall der hier vorliegenden Traufgassenbauweise - auch bei Einhaltung des Grenzabstandes auf dem Nachbargrundstück noch nicht zu einem ausreichenden Gebäudeabstand führt, stellt eine geschlossene Bauweise dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 20.08.1999 - 1 L 1515/99, juris; Urt. v. 25.01.1978 - I A 103/76, juris; ebenso Lindorf, in: Große-Suchsdorf/Schmaltz/Lindorf/Wiechert, NBauO, 8. Aufl. 2006, § 8, Rn. 5.1).
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